AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallbau Beck GmbH
Präambel
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge sowie für Werk- und
Werklieferverträge.
Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf Kaufverträge anzuwenden sind, gelten ausschließlich für
diese Verträge.
Sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur,
sofern sie nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf oder nach den Bestimmungen der § 305 ff. BGB gegenüber den gesetzlichen Regelungen abdingbar sind. Im Übrigen gelten sie gegenüber Verbrauchern nur dann, sofern dem Verbraucher bei Vertragsangebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegeben wurden und ein Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) gelten für alle
laufenden Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht ausdrücklich, das heißt mit schriftlicher Zustimmung der Metallbau Beck GmbH abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehungsweise Einkaufs- und Lieferbedingungen des anderen
Vertragspartners verpflichten die Metallbau Beck GmbH nicht, auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, mit Annahme des
Vertragsangebotes, spätestens mit dem Empfang der von der Metallbau Beck GmbH gelieferten Ware oder erbrachten Leistung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einsehbar im Internet unter: www.metallbau-beck.de beziehungsweise im Aushang am Firmensitz der Metallbau Beck GmbH in 98634 Frankenheim Reichenhäuser Straße 29.
I. Angebot und Preise
Angebote der Metallbau Beck GmbH sind freibleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich bei Angebotsabgabe erklärt wird.
Zum Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Erbringung der Leistung gelten zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhung, Aufschläge und Abgaben als vereinbart.
II. Höhere Gewalt
Die Metallbau Beck GmbH hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (zum Beispiel Nichtbelieferung mit Zuliefererkomponenten, Naturkatastrophen, Hoheitliche Maßnahmen). In vorbenannten Fällen ist die Metallbau Beck GmbH berechtigt, den vereinbarten Erfüllungstermin angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz bzw. teilweise zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen Ereignisse eintreten, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar waren, insbesondere mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
Des Weiteren sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist durch:
Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind - Arbeiterausstände und Aussperrungen - Inkrafttreten behördlicher Verordnungen - Rohstoffmangel - von der Metallbau Beck GmbH nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware.
III. Eigentumsvorbehalt
Alle durch die Metallbau Beck GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen in Bezug auf die gelieferte Ware unter dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue Sache anstelle der gelieferten Ware.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt an der ursprünglich gelieferten Ware durch Weiterveräußerung des Schuldners, so tritt die daraus resultierende Forderung des Schuldners der Metallbau Beck GmbH an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes, bezogen auf die gelieferte Ware.
Die Metallbau Beck GmbH ist nach Fälligkeit des Kaufpreises berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht bis zur voll-ständigen Zahlung des Kaufpreises.
Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er ist verpflichtet, die Metallbau Beck GmbH bei Beeinträchtigungen jeder Art, insbesondere bei Pfändungen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Bei Verletzung vorstehender Verpflichtungen ist der Vertragspartner zum Ersatz des der Metallbau Beck GmbH daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB sowie die vorstehenden Ersatzregelungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte Ware, bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen der Metallbau Beck GmbH gegenüber dem Vertragspartner, auch wenn die Fälligkeit der Forderungen bereits vor Lieferung der Ware eingetreten ist.
IV. Gefahrübertragung und Versand
Die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht zum Zeitpunkt der Warenübergabe auf den Käufer über.
Wurde zwischen den Vertragspartnern die persönliche Entgegennahme der Ware durch den Käufer nicht ausdrücklich vereinbart, geht die Gefahrtragung auf den Käufer über, sobald die Metallbau Beck GmbH die Ware am vereinbarten Lieferort abgestellt hat.
Bei Versand geht die Gefahrtragung auf den Käufer mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens dann auf den Käufer über, wenn die Ware das Firmengelände der Metallbau Beck GmbH verlassen hat.
V. Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahmen der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden.)
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rücktrittsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrügen nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehenden Regelungen ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die durchaus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.Rückgriffsansprüche der Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Vertragspartners gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
VI. Sicherheitsleistungen
Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf, kann die Metallbau Beck GmbH vor Erfüllung der zu erbringenden Gesamtleistung oder der noch offene Teilleistungen, eine Vorauszahlung des vereinbarten Preises vom Vertragspartner verlangen.
Anstelle der Vorauszahlung kann der Vertragspartner Sicherheit leisten durch Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen ab Aufforderung die Vorauszahlung oder erbringt die vorstehende Sicherheitsleistung, kann die Metallbau Beck GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
VII. Schadenersatz
Tritt der Käufer / Auftraggeber ohne gesetzlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag zurück, steht der Metallbau Beck GmbH die gesetzlichen Schadenersatzansprüche, mindestens jedoch ein pauschalisierter Schadenersatz von 15 % des Nettokaufpreises / Nettoauftragswertes zu.
Dem Vertragspartner steht es zur Abwehr des pauschalisierten Schadenersatzbetrages frei, nachzuweisen, dass der Metallbau Beck GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
VIII. Haftung
Die Metallbau Beck GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.
Für Fahrlässigkeit haftet die Metallbau Beck GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für eingetretene Schäden (dies umfasst auch mittelbare Schäden) der Höhe nach auf 100.000,00 Euro pro Schadensfall oder pro Serie zusammenhängender Schadensfälle beschränkt. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind. Wird der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen der Metallbau Beck GmbH verursacht, haftet die Metallbau Beck GmbH jedoch auch dann nicht, wenn beim Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden vorliegt, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt Kardinalpflichten.
IX. Entgeltbedingungen
Zahlungen sind zwei Wochen nach Rechnungsdatum rein netto fällig wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Im Falle eines Verzugs stehen der Metallbau Beck GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basizins zu.
Der Metallbau Beck GmbH steht es bei Nachweis frei , einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Meiningen, bei deren sachlichen Unzuständigkeit das Landgericht Meiningen vereinbart. Vorstehendes gilt auch für Verträge mit ausländischen Kunden.
XI. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Wirksamkeit des Hauptvertrages zur Folge. Anstelle unwirksamer Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten vergleichbare wirksame Klauseln oder die entsprechenden gesetzlichen Bestimm